Allgemeine Geschäftsbedingungen der xPersonal GmbH
1. Allgemeines
Für sämtliche von der xPersonal GmbH (im Folgenden: Auftragnehmer) aus und im Zusammenhang mit dem Arbeitnehmerüberlassungsvertrag erbrachte oder zu erbringende Dienstleistungen gelten die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB). Abweichende AGB des Kunden (im Folgenden: Auftraggeber) gelten auch dann nicht, wenn der Auftragnehmer nicht ausdrücklich widerspricht oder der Auftraggeber erklärt, nur zu seinen Bedingungen abschließen zu wollen.
2. Vertragsabschluss / zwingende Schriftform des ANÜ-Vertrags
Das Vertragsverhältnis kommt durch das Angebot des Auftragnehmers nach Maßgabe des Arbeitnehmerüberlassungsvertrages sowie dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen und die schriftliche Annahmeerklärung des Auftraggebers mit Unterzeichnung des Arbeitnehmerüberlassungsvertrages zustande. Dem Auftraggeber ist bekannt, dass für den Auftragnehmer keine Leistungspflichten bestehen, sofern die unterzeichnete Vertragsurkunde durch den Auftraggeber nicht zurückgereicht wird (§ 12 Abs. 1 Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (im Folgenden: AÜG)).
3. Arbeitsrechtliche Beziehungen / iGZ-Tarifbezug
(1) Der Abschluss dieser Vereinbarung begründet keine arbeitsrechtliche Beziehung zwischen dem Zeitarbeitnehmer und dem Auftraggeber. Der Auftragnehmer ist Arbeitgeber des Zeitarbeitnehmers. Für die Dauer des Einsatzes bei dem Auftraggeber obliegt diesem die Ausübung des arbeitsbezogenen Weisungsrechts.
(2) Der Auftragnehmer erklärt, dass in die Arbeitsverträge, die er mit den im Betrieb des Auftraggebers eingesetzten Zeitarbeitnehmern abgeschlossen hat, die iGZ-DGB-Tarifverträge vollständig in ihrer jeweils gültigen Fassung einbezogen werden. Der Auftragnehmer stellt dadurch sicher, dass der in § 9 Nr. 2 AÜG normierte Gleichbehandlungsgrundsatz abgewendet wird.
4. Personalauswahl, Personaleinsatz
(1) Die Personalauswahl erfolgt durch den Personaldienstleister auf Grundlage der in der Bedarfsmeldung vereinbarten Anforderungsprofile. Sofern der Auftraggeber beabsichtigt, dem Zeitarbeitnehmer den Umgang mit Geld und/oder Wertsachen zu übertragen, wird er vorab mit dem Auftragnehmer eine gesonderte Vereinbarung hierzu treffen.
(2) Der Personaldienstleister verpflichtet sich, für die vorgesehenen Arbeiten geeignetes Personal auszuwählen. Bei angeforderten Qualifikationen, für die ein anerkannter Ausbildungsberuf existiert, verpflichtet sich der Personaldienstleister, nur solches Personal auszuwählen und dem Auftraggeber zu überlassen, das diese Berufsausbildung oder eine innerhalb der EU erworbene vergleichbare Ausbildung erfolgreich abgeschlossen hat. Abweichendes muss schriftlich vereinbart werden.
(3) Der Personaldienstleister stellt sicher, dass die eingesetzten Arbeitnehmer, sofern sie nicht Staatsangehörige eines EWR-Staates sind, zur Aufnahme der Tätigkeit nach dem Aufenthaltsgesetz, der Arbeitsgenehmigungsverordnung oder sonstiger auf Grundlage der vorgenannten Gesetze ergangener Verordnungen oder ihnen nachfolgenden Gesetze berechtigt sind. Auf Nachfrage des Auftraggebers sind vom Personaldienstleister entsprechende Nachweise vorzulegen.
(4) Der Personaldienstleister ist berechtigt, bei dem Auftraggeber eingesetzte Arbeitnehmer gegen andere Arbeitnehmer auszutauschen, sofern diese den vereinbarten Anforderungsprofilen entsprechen und nichts anderes vereinbart wurde. Der Auftraggeber ist hierüber vorher zu informieren.
5. Fürsorge- / Mitwirkungspflichten des Auftraggebers / Arbeitsschutzmaßnahmen
(1) Gemäß § 11 Abs. 6 AÜG unterliegen die vom Verleiher überlassenen Leiharbeitnehmer den Vorschriften des Arbeitsschutzrechtes, wie sie für den Betrieb des Entleihers gelten. Der Entleiher übernimmt die arbeitsplatzbezogene Mitverantwortung für die Sicherheit des Leiharbeitnehmers. Der Entleiher ist insbesondere verpflichtet, den Leiharbeitnehmer vor Beginn der Beschäftigung und bei Veränderung in seinem Arbeitsbereich über Gefahren für Sicherheit und Gesundheit, denen er bei der Arbeit ausgesetzt sein kann sowie über die Maßnahmen und Einrichtungen zur Abwendung dieser Gefahren zu unterrichten. Der Entleiher hat den Leiharbeitnehmer zusätzlich über die Notwendigkeit besonderer Qualifikationen oder beruflicher Fähigkeiten, ggf. auch einer besonderen ärztlichen Überwachung sowie über erhöhte besondere Gefahren des Arbeitsplatzes zu unterrichten.
(2) Der Entleiher verpflichtet sich, die Zeitarbeitnehmer vor Aufnahme der Tätigkeit mit den betrieblichen Sicherheitseinrichtungen vertraut zu machen, eine arbeitsplatzspezifische Sicherheitsunterweisung durchzuführen, insbesondere eine Unterweisung nach § 12 ArbSchG, sowie seine Maschinen, Geräte und Materialien dauerhaft in einem ordnungsgemäßen, den Sicherheitsvorschriften entsprechenden Zustand bereit zu stellen.
(3) Der Auftraggeber wird dem Auftragnehmer einen etwaigen Arbeitsunfall des überlassenen Zeitarbeitnehmers unverzüglich, das heißt am Schadenstag, schriftlich anzeigen. In der Folge wird der Auftraggeber dem Auftragnehmer einen schriftlichen Schadensbericht innerhalb von 5 Werktagen nach Eintritt des Schadensfalles überlassen oder mit dem Auftragnehmer den Unfallhergang untersuchen.
(4) Der Entleiher ist verpflichtet, geeignete Maßnahmen zum Schutz der Leiharbeitnehmer vor unzulässiger Benachteiligung oder vor Belästigungen wegen eines in § 1 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) genannten Grundes zu treffen. Der Entleiher ist ferner verpflichtet, dem Verleiher eventuelle Beschwerden der Leiharbeitnehmer wegen unzulässiger Benachteiligung unverzüglich mitzuteilen.
(5) Vorkehrungen zur Ersten Hilfe werden vom Entleiher bereitgestellt.
(6) Der Einsatzbetrieb stellt die Ergebnisse der Gefährdungsbeurteilung für die oben genannte Tätigkeit dem Zeitarbeitsunternehmen mindestens zur Einsichtnahme zur Verfugung.
(7) Der Verleiher ist berechtigt, die Einhaltung der gesetzlichen Arbeitsschutzvorschriften beim Entleiher zu überprüfen. Zur Wahrnehmung der dem Auftragnehmer obliegenden Überwachungs- und Kontrollmaßnahmen gestattet der Auftraggeber dem Auftragnehmer ein Zutrittsrecht zu den Arbeitsplätzen der Zeitarbeitnehmer innerhalb der üblichen Arbeitszeiten.
(8) Der Auftraggeber übernimmt die Fürsorgepflicht im Zusammenhang mit Arbeitsschutzmaßnahmen am Beschäftigungsort des Zeitarbeitnehmers (§ 618 BGB, § 11 Abs. 6 AÜG). Er stellt den Auftragnehmer insoweit von sämtlichen Ansprüchen des Zeitarbeitnehmers sowie sonstiger Dritter frei, die aus einer nicht oder nicht ausreichenden Wahrnehmung dieser Pflicht resultieren.
(9) Der Auftraggeber wird sicherstellen, dass am Beschäftigungsort des Zeitarbeitnehmers geltende Unfallverhütungs- und Arbeitsschutzvorschriften (u. a. §§ 5, 6 ArbSchG) sowie die gesetzlich zulässigen Arbeitszeitgrenzen und Pausen eingehalten werden. Insbesondere wird der Auftraggeber den Zeitarbeitnehmer vor Beginn seiner Tätigkeit einweisen und über etwaig bestehende besondere Gefahren der zu verrichtenden Tätigkeit sowie Maßnahmen zu deren Abwendung aufklären. Sofern Zeitarbeitnehmer des Auftragnehmers aufgrund fehlender oder mangelhafter Sicherheitseinrichtungen oder Vorkehrungen im Betrieb des Auftraggebers die Arbeitsleistung ablehnen, haftet der Auftraggeber für die dadurch entstehenden Ausfallzeiten.
(10) Sofern für die Beschäftigung der Zeitarbeitnehmer behördliche Genehmigungen erforderlich sind oder werden, verpflichtet sich der Auftraggeber, diese vor Aufnahme der Beschäftigung durch den Zeitarbeitnehmer einzuholen und dem Auftragnehmer die Genehmigung auf Anfrage vorzulegen.
6. Zurückweisung / Austausch von Zeitarbeitnehmern
(1) Der Auftraggeber ist berechtigt, einen Zeitarbeitnehmer durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Auftragnehmer zurückzuweisen, wenn ein Grund vorliegt, der den Auftragnehmer zu einer außerordentlichen Kündigung des Arbeitsverhältnisses mit dem Zeitarbeitnehmer berechtigen würde (§ 626 BGB). Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Gründe für die Zurückweisung detailliert darzulegen. Im Falle der Zurückweisung ist der Auftragnehmer berechtigt, andere fachlich gleichwertige Zeitarbeitnehmer an den Auftraggeber zu überlassen.
(2) Darüber hinaus ist der Auftragnehmer jederzeit berechtigt, aus organisatorischen oder gesetzlichen Gründen an den Auftraggeber überlassene Zeitarbeitnehmer auszutauschen und fachlich gleichwertige Zeitarbeitnehmer zu überlassen, es sei denn, im konkreten Überlassungsvertrag wäre hiervon Abweichendes vereinbart.
7. Leistungshindernisse / Rücktritt
(1) Der Auftragnehmer wird ganz oder zeitweise von seiner Leistungspflicht frei, wenn und soweit die Überlassung von Zeitarbeitnehmern durch außergewöhnliche Umstände, die nicht durch den Auftragnehmer schuldhaft verursacht wurden, dauernd oder zeitweise unmöglich oder unzumutbar erschwert wird. Solche außergewöhnlichen Umstände sind insbesondere aber nicht abschließend Arbeitskampfmaßnahmen, gleich, ob im Unternehmen des Auftraggebers oder des Auftragnehmers, hoheitliche Maßnahmen, Naturkatastrophen u. ä. Darüber hinaus ist der Auftragnehmer in den genannten Fällen berechtigt, von dem Arbeitnehmerüberlassungsvertrag zurückzutreten.
(2) Ungeachtet der vorstehenden Regelung ist dem Auftraggeber bekannt, dass die von dem Auftragnehmer überlassenen Zeitarbeitnehmer nicht zur Erbringung ihrer Arbeitsleistung verpflichtet sind, wenn der Betrieb des Auftraggebers bestreikt wird.
(3) Nimmt der Zeitarbeitnehmer seine Tätigkeit entgegen der Vereinbarung nicht oder nicht zeitgerecht auf, wird der Auftraggeber den Auftragnehmer unverzüglich unterrichten. Der Auftragnehmer wird sich nach besten Kräften bemühen, kurzfristig eine Ersatzkraft zu stellen. Ist dies nicht möglich, wird der Auftragnehmer von dem Auftrag befreit. Unterbleibt die unverzügliche Anzeige durch den Auftraggeber stehen diesem Ansprüche aus und im Zusammenhang mit der nicht oder nicht rechtzeitig erfolgten Aufnahme der Tätigkeit durch den Zeitarbeitnehmer gegen den Auftragnehmer nicht zu.
8. Abrechnung / Zahlung
(1) Die tatsächlichen Arbeitsstunden des überlassenen Arbeitnehmers sind durch schriftliche Stundennachweise zu belegen. Diese sind nach Wahl des Verleihers monatlich oder wöchentlich wahrheitsgemäß auszufüllen und von dem Zeitarbeitnehmer und einem Vertreter bzw. Beauftragten des Entleihers nach sachlicher Prüfung wöchentlich zu unterschreiben.
(2) Die Stundennachweise haben den Arbeitsbeginn und das Arbeitsende nach Kalendertag und Uhrzeiten zu umfassen und die Pausenzeiten auszuweisen. Die effektiv geleisteten Arbeitsstunden sollen ausdrücklich nach Stunden und Minuten ausgewertet und bestätigt sein. Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit oder sonstige zuschlagspflichtige Zeiten sind gesondert auszuweisen.
(3) Eine Abrechnung erfolgt nach Wahl des Verleihers wöchentlich, zweiwöchentlich oder spätestens monatlich. Auf der Rechnung sind die Normalstunden, Mehrarbeitsstunden sowie Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit auszuweisen. Mehrarbeitsstunden sind nach Kalenderwochen getrennt aufzuführen.
(4) Der Auftragnehmer nimmt die Abrechnung nach Maßgabe der von dem Zeitarbeitnehmer überlassenen und von dem Auftraggeber wöchentlich unterschriebenen Stundennachweise vor. Bei einer täglichen oder wöchentlichen Arbeitszeit des Zeitarbeitnehmers, die über die bei dem Auftraggeber geltende regelmäßige tägliche bzw. wöchentliche Arbeitszeit hinausgeht, wird der Auftragnehmer Überstundenzuschläge entsprechend der im Arbeitnehmerüberlassungsvertrag getroffenen Vereinbarung berechnen. Gleiches gilt für die Berechnung von Feiertags-, Schicht-, Nachtarbeits- und anderen tariflich vorgesehenen Zuschlägen. Für den Fall, dass dem Auftragnehmer Stundennachweise zur Abrechnung nicht vorgelegt werden und dies auf ein Verhalten des Auftraggebers zurückgeht, ist der Auftragnehmer berechtigt, im Streitfalle eine tägliche Arbeitszeit des Zeitarbeitnehmers zu berechnen, die der maximalen täglichen Arbeitszeit von Arbeitnehmern nach dem Arbeitszeitgesetz in der jeweils geltenden Fassung entspricht (§ 3 ArbZG). Dem Auftraggeber bleibt in diesen Fällen vorbehalten, eine geringere Beschäftigungsdauer des Zeitarbeitnehmers nachzuweisen.
(5) Alle Rechnungsbeträge verstehen sich zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer, die separat auszuweisen ist.
(6) Die Rechnung ist binnen zehn Kalendertagen nach Zugang zur Zahlung fällig.
(7) Der Entleiher ist nicht berechtigt, das Honorar aus diesem Überlassungsvertrag oder Teile hiervon an den Leiharbeitnehmer zu bezahlen. Der Leiharbeitnehmer ist nicht berechtigt, Geld zu befördern oder Inkasso vorzunehmen. Ausnahmen hiervon bedürfen einer ausdrücklichen schriftlichen Vereinbarung oder einer ausdrücklichen schriftlichen Inkassovollmacht.
9. Aufrechnung / Zurückbehaltungsrecht / Abtretung
(1) Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, gegenüber Forderungen des Auftragnehmers aufzurechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht geltend zu machen, es sei denn, die von dem Auftraggeber geltend gemachte Gegenforderung ist unbestritten oder rechtskräftig festgestellt.
(2) Der Auftraggeber ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Auftragnehmers berechtigt, Rechte und Pflichten aus dieser Vereinbarung an Dritte zu übertragen.
10. Stelleninformation, Zugang zu Gemeinschaftseinrichtungen und –diensten
(1) Der Entleiher wird den Zeitarbeitnehmer nach den gesetzlichen Vorgaben (§ 13a AÜG) über Arbeitsplätze in seinem Unternehmen, die besetzt werden sollen, informieren.
(2) Der Entleiher verpflichtet sich, dem Personaldienstleister mitzuteilen, ob er Gemeinschaftseinrichtungen oder -dienste im Sinne des § 13b AÜG hat (z. B. Gemeinschaftsverpflegung, Kinderbetreuungseinrichtung oder Beförderungsmittel) und zu welchen dieser Einrichtungen er dem Zeitarbeitnehmer Zugang gewährt bzw. ob sachliche Gründe bestehen, den Zugang nicht zu gewähren.
(3) Soweit der Zeitarbeitnehmer geldwerte Leistungen aus diesen Gemeinschaftseinrichtungen oder Gemeinschaftsdiensten erhält, wird der Entleiher den Verleiher über Art, Umfang und Wert dieser Bezüge informieren.
11. Gewährleistung / Haftung
(1) Der Verleiher schuldet nur eine ordnungsgemäße Auswahl des überlassenen Arbeitnehmers. Ein polizeiliches Führungszeugnis und/oder Originaldokumente über berufliche Qualifikationen werden nur angefordert und geprüft, wenn der Entleiher dies vorab ausdrücklich schriftlich verlangt.
(2) Der Leiharbeitnehmer arbeitet nach Weisung und unter Aufsicht des Entleihers. Der Verleiher haftet deshalb nicht für die vom Arbeitnehmer ausgeführten Tätigkeiten, es sei denn, dem Verleiher, deren gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen fällt ein vorsätzliches oder grob fahrlässiges Auswahlverschulden zur Last. Der Auftraggeber verpflichtet sich, den Auftragnehmer von allen Ansprüchen Dritter freizustellen, die diese im Zusammenhang mit der Ausführung und Verrichtung der dem Zeitarbeitnehmer durch den Auftraggeber übertragenen Tätigkeiten geltend machen. Der Auftragnehmer wird den Auftraggeber über jede Inanspruchnahme durch Dritte schriftlich in Kenntnis setzen.
(3) Der Auftraggeber stellt den Personaldienstleister von allen Forderungen frei, die wegen folgender Pflichtverletzungen entstehen:
einer fehlerhaften Zuordnung zur Branche;
einer falschen Angabe zur Handwerkseigenschaft;
einer Nennung eines falschen Vergleichsentgelts oder die Unterlassung der Mitteilung von Änderungen des Vergleichsentgelts;
einer fehlenden oder fehlerhaften Mitteilung über abweichende betriebliche Vereinbarungen;
einem Einsatz des überlassenen Mitarbeiters in einem anderen Betrieb des Unternehmens oder eine Verwendung außerhalb der vereinbarten Tätigkeiten oder der vorhandenen Qualifikation;
einer verdeckten Rückentleih (verdeckte verschlechternde „Drehtür-Beschäftigung“).
(4) Der Auftragnehmer verpflichtet sich, sich gegenüber etwaigen Anspruchstellern auf einschlägige Ausschlussfristen zu berufen.
(5) Sonstige vertragliche Schadensersatzansprüche sind beiderseits ausgeschlossen, es sei denn, es ginge um Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung einer Vertragspartei oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen einer Vertragspartei beruhen. Ebenso gilt der Haftungsausschluss nicht für sonstige Schäden, die auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung einer Vertragspartei oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen einer Vertragspartei beruhen. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit einfacher Erfüllungsgehilfen haftet der Verleiher nur für vorhersehbare Schäden.
(6) Der Leiharbeitnehmer ist kein Erfüllungsgehilfe (§ 278 BGB) oder Verrichtungsgehilfe (§ 831 BGB) des Verleihers.
(7) Der Entleiher stellt den Verleiher von allen Ansprüchen frei, die Dritte im Zusammenhang mit den Tätigkeiten des Zeitarbeitnehmers für den Entleiher erheben. Die Haftung des Verleihers für die sorgfältige Auswahl des Zeitarbeitnehmers bleibt insoweit unberührt.
12. Übernahme von Mitarbeitern, Vermittlungsprovision
(1) Der Entleiher (Kunde) verpflichtet sich, dem Verleiher eine Vermittlungsprovision zu bezahlen, wenn er oder ein mit ihm rechtlich oder wirtschaftlich verbundenes Unternehmen, insbesondere ein konzernverbundenes Unternehmen (§ 18 AktG), einen Arbeitnehmer auf Vermittlung des Verleihers übernimmt bzw. einstellt, es sei denn, die Entleihdauer hätte bereits zwölf Monate überschritten.
(2) Eine provisionspflichtige Vermittlung in diesem Sinne liegt vor, wenn der Entleiher (Kunde) oder ein mit ihm im konzernverbundenes Unternehmen
(a) innerhalb von zwei Monaten nach der Herstellung des Kontakts zu einem Arbeitnehmer oder Bewerber des Verleihers mit dieser Person ein Arbeitsverhältnis eingeht, ohne dass es zu einer vorherigen Überlassung gekommen ist, außer der Kunde weist nach, dass der Abschluss des Arbeitsverhältnisses nicht aufgrund des vorangegangenen Kontakts erfolgt ist;
(b) während der Dauer des Arbeitnehmerüberlassungsvertrags oder im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit dessen Beendigung ein Arbeitsverhältnis mit dem Zeitarbeitnehmer eingeht;
(c) innerhalb von sechs Monaten nach Beendigung der Überlassung mit dem Zeitarbeitnehmer ein Arbeitsverhältnis eingeht, außer der Kunde weist nach, dass der Abschluss des Arbeitsverhältnisses nicht aufgrund der vorangegangenen Überlassung erfolgt ist.
Die Begründung eines befristeten Arbeitsverhältnisses ist im gleichen Maße provisionspflichtig wie die Begründung eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses.
(3) Die Vermittlungsprovision beträgt
ohne vorherige Überlassung: 2,5 Bruttomonatsgehälter
bei einer Entleihdauer von nicht mehr als
3 Monaten: 2,0 Bruttomonatsgehälter
6 Monaten: 1,5 Bruttomonatsgehälter
9 Monaten: 1,0 Bruttomonatsgehälter
12 Monaten: 0,5 Bruttomonatsgehälter
Als Bruttomonatsgehalt in diesem Sinne ist das zwischen dem Auftraggeber und dem Zeitarbeitnehmer vereinbarte Bruttomonatsgehalt, mindestens aber das sozialversicherungspflichtige Bruttomonatsentgelt (gemäß § 14 SGB IV) festgelegt, welches der Arbeitnehmer im Durchschnitt der letzten sechs Monate als Vergütung vom Verleiher erhalten hat. Bei einer Beschäftigungsdauer von weniger als sechs Monaten zählt der Durchschnitt der tatsächlichen Beschäftigungszeit.
(4) Wird der Mitarbeiter aufgrund eines freien Mitarbeitervertrags bzw. eines Vertrags mit einem Selbstständigen für den Kunden tätig, gelten die Bestimmungen entsprechend, mit der Maßgabe, dass anstatt des Bruttomonatsgehalts das zwischen dem Kunden und dem Mitarbeiter vereinbarte monatliche Honorar die Basis der Berechnungsgrundlage bildet.
(5) Die Provision zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer ist abrechenbar mit dem Abschluss des Arbeitsvertrags zwischen Mitarbeiter und Entleiher bzw. konzernverbundenem Unternehmen und zahlbar spätestens 14 Tage nach Eingang der Rechnung beim Entleiher.
13. Schriftform / Gerichtsstand / Rechtswahl / Salvatorische Klausel
(1) Änderungen und Ergänzungen der Vereinbarung zwischen den Parteien bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für eine Änderung des Schriftformerfordernisses selbst.
(2) Die von dem Auftragnehmer überlassenen Zeitarbeitnehmer sind nicht berechtigt, Änderungen, Ergänzungen oder Nebenabreden des Arbeitnehmerüberlassungsvertrages mit dem Auftraggeber zu vereinbaren.
(3) Gerichtsstand für alle eventuellen Rechtsstreitigkeiten, die im Zusammenhang mit diesem Vertrag entstehen, ist München, sofern der Auftraggeber Kaufmann ist. Der Auftragnehmer kann seine Ansprüche darüber hinaus auch bei den Gerichten des allgemeinen Gerichtsstandes des Auftraggebers geltend machen.
(4) Für sämtliche Rechtsbeziehungen zwischen dem Auftragnehmer und dem Auftraggeber gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
(5) Sollte eine Bestimmung oder ein Teil einer Bestimmung ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so berührt dies nicht die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen. An Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt eine solche, die dem wirtschaftlichen Zweck am nächsten kommt.